Privatpersonen (Verbraucher) und ehemals gewerblich Selbständige, die weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen haben, können seit 1999 ebenso wie Firmen „Insolvenz“ anmelden. Man spricht hierbei von dem Verbraucherinsolvenzverfahren.

So wird den Schuldnern die Möglichkeit eröffnet, durch Stellung des Verbraucherinsolvenzantrages bei Gericht nach bereits 72 Monaten einen staatlichen Schuldenerlass (sog. Restschuldbefreiung) zu erhalten. Dabei wird das pfändbaren Einkommen des Schuldners gleichmäßig auf alle Gläubiger für einen Zeitraum von sechs Jahren verteilt, so dass deren Forderungen wenigstens zum Teil erfüllt werden und dem redlichen Schuldner im Gegenzug Restschuldbefreiung gewährt wird.

Durch dieses gerichtliche Verfahren eröffnet der Gesetzgeber den Weg zu einem wirtschaftlichen Neuanfang in zumindest absehbarer Zeit. Ohne die Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schaffen es Schuldner häufig nur, die immer weiter anfallenden Zinsen zu begleichen, ohne dass der Schuldenberg als solcher abnimmt.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren gliedert sich im Wesentlichen in drei Stufen:

  1. Außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch
    Notwendig für das Verbraucherinsolvenzverfahren ist der Versuch des Schuldners sich außergerichtlich mit den Gläubigern zu einigen, sei es durch entsprechende Ratenzahlungen, Einmal-(teil)zahlungen oder sogar Erlass der Schulden. Hier beginnt auch unsere Tätigkeit für Sie, indem wir Ihre Schuldensituation überprüfen und entsprechende Einigungsvorschläge unter Berücksichtigung Ihrer Vermögensverhältnisse den Gläubigern unterbreiten und verhandeln. Scheitert der außergerichtliche Einigungsversuch, weil mindestens ein Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan ablehnt, kann der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt werden 
  2. Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beim zuständigen Amtsgericht
    Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, dass das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs von einer "geeigneten Person" im Sinne von § 305 Insolvenzordnung bescheinigt wird. Als geeignete Person zählen auch Rechtsanwälte, so dass auch wir die Bescheinigung ausstellen können. Das Gericht prüft dann, ob noch ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan aufgestellt wird, oder ob umgehend das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wird. Der dann vom Gericht eingesetzte Treuhänder erstellt eine Insolvenztabelle für 72 Monate und das pfändbare Einkommen des Schuldners wird verteilt.
  3. Restschuldbefreiung
    Dem redlichen Schuldner kann das Gericht die Restschuldbefreiung nach einer Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren erteilen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so dass die gesamten Restschulden erlassen werden.

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