Die anwaltliche Erstberatung

Die Kosten für eine Erstberatung sind seit Juli 2006 nicht mehr gesetzlich geregelt, sondern frei verhandelbar, wobei nach § 34 RVG für Verbraucher bei der Erstberatung höchstens 190,00 € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer berechnet werden dürfen, dies selbst bei sehr hohen Gegenstandswerten, die normalerweise entsprechend hohe Gebühren auslösen würden.
In der Regel berechnen wir bei der Erstberatung je nach Rechtsgebiet und Umfang zwischen 45,00 € und 90,00 € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer, maximal jedoch 190,00 € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer. Dieses Geld ist in der Regel gut angelegt, denn auch der Rat von einem aussichtslosen Prozess Abstand zu nehmen, mag zwar Geld kosten, erspart jedoch weit höheren Schaden, wenn der angestrebte Prozess verloren geht.
Bitte fragen Sie bei der Terminvereinbarung nach den zu erwartenden Beratungskosten.

Außergerichtliche Tätigkeit

Stundenhonorar
Bei einer Abrechnung nach Stunden berechne ich grundsätzlich - je nach Umfang und Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit - einen Stundensatz zwischen 75,00 € und 200,00 € netto.
Daneben ist auch die Vereinbarung von Honorarpauschalen für bestimmte Tätigkeiten möglich. 

Soweit weder Stundenhonorar noch Pauschale vereinbart wurden, bemessen sich die Gebühren im Zivilrecht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit der Rechtsanwaltsgebührentabelle.
 
Bei der Mandatserteilung werde ich Ihnen - soweit dies zu diesem Zeitpunkt bereits überschaubar ist - den geschätzten Zeitaufwand mitteilen. Damit können Sie absehen, in welchem Rahmen die Kosten liegen werden. Sollten wir den vorgegebenen Zeitrahmen aus Gründen, welche nicht bei uns liegen, nicht einhalten können, so weisen wir Sie hierauf frühzeitig hin. Der Vorteil für Sie: Sie bleiben flexibel. Wenn Sie sich kurzfristig anders entscheiden, können sie jederzeit das Mandat kündigen: Sie zahlen nur für geleistete Arbeit. Auslagen und Kosten für Fremdleistungen sind zusätzlich separat zu zahlen.

Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Für diejenigen, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, besteht die Möglichkeit, Beratungs-/bzw. Prozesskostenhilfe zu beantragen. Prozesskostenhilfe (PKH) bedeutet vereinfacht ausgedrückt, dass der Staat die eigenen Kosten der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen einer bedürftigen Partei ganz oder teilweise übernimmt. Damit soll sichergestellt werden, dass eine aussichtsreiche Rechtsverfolgung nicht an der Mittellosigkeit einer Person scheitert.

PKH können im Gegensatz zur Beratungshilfe auch Bezieher etwas höherer Einkommen erhalten, dann aber gegen Zahlung monatlicher Raten (höchstens 48 Monate), die zwischen € 15,00 und € 300,00 liegen können und durch das Gericht festgesetzt werden.
Bei Gewährung von Prozesskostenhilfe werden die eigenen Anwaltsgebühren und die Gerichtskosten aus der Staatskasse getragen. Bei ratenweiser Prozesskostenhilfe brauchen Sie sich an diesen Kosten nur bis höchstens 48 Monatsraten zu beteiligen.

Unabhängig von der Gewährung von Prozesskostenhilfe bleibt aber das Prozesskostenrisiko. Sollten Sie letztendlich einen Prozess verlieren, kann der Gegner seine Kosten (z.B. seine Anwaltsgebühren) auch bei Gewährung von Prozesskostenhilfe von Ihnen erstattet verlangen.

Achtung!: Bei Bußgeldverfahren, Ermittlungsverfahren und Strafsachen gibt es weder Beratungs- noch Prozesskostenhilfe. Hier besteht nur die Möglichkeit einer evtl. Pflichtverteidigung.

Gebühren in bestimmten Rechtsgebieten: